Auf einen Blick –
das solltest du bei einem Lausbefall tun:

  • Bei Läusen besteht Meldepflicht gegenüber der Betreuungseinrichtung. Eltern und Ärzte müssen keinen Kontakt zum Gesundheitsamt aufnehmen.2  Du musst Läuse also der Schule oder dem Kindergarten melden.
  • Sofort mit geeigneten Therapiemaßnahmen beginnen. Ein Anti-Läusemittel wie NYDA® zusammen mit einem Läuse- und Nissenkamm ist eine hilfreiche Behandlungsmöglichkeit.
  • Dein Kind erst dann wieder in die Betreuungseinrichtung schicken, wenn der Befall therapiert wurde – die Erstbehandlung ist hier ausreichend.
  • Die Schule oder den Kindergarten nach Erst- und Zweittherapie über die erfolgreiche Durchführung in Kenntnis setzen.
  • Die Betreuungseinrichtung muss die Läuse an das Gesundheitsamt melden, jedoch nicht mit personenbezogenen Daten.3
Notizbuch mit Anrufliste und Smartphone auf einem Holztisch.
Checkliste Kopfläuse

Die folgende Checkliste gibt zudem eine Übersicht über die wichtigsten Maßnahmen bei Kopfläusen: Wer muss informiert, wer behandelt und was gereinigt werden? Lade dir die Schritt-für-Schritt-Anleitung hier herunter.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt im Allgemeinen, welche nachgewiesenen Erreger oder Erkrankungen gemeldet werden müssen. Es ist zum Beispiel genau festgelegt, dass übertragbare Parasitenbefälle an die Behörden weiterzuleiten sind. Dort ist demnach auch nachzulesen, dass Kopfläuse meldepflichtig sind. Das Infektionsschutzgesetz ist in 16 Abschnitte unterteilt – der 5. und 6. Abschnitt sind im Bezug auf Läuse relevant.4

NYDA® Hinweis

Was besagt §34 Abs. 5 des Infektions­schutzgesetzes?

Das Robert Koch-Institut bezieht sich bei seiner Empfehlung auf §34 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes. Dieser richtet sich an die Eltern von kopflausbetroffenen Kindern. Er besagt, dass Eltern die Pflicht haben, Gemeinschaftseinrichtungen, wie beispielsweise Schulen, Kindergärten oder Horte, über Erkrankungen des eigenen Kindes umgehend zu informieren. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen, sollte aber schnellstmöglich passieren, damit die Betreuungseinrichtung die nächsten Schritte einleiten kann.

Was besagt §34 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes?

§34 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes richtet sich nicht an die Eltern, sondern an die Leiter betreuender Einrichtungen, also beispielsweise an Erzieher in Kindertagesstätten oder Kindergärten. Wenn Läuse auftreten, sind sie dazu verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dies gilt auch im Allgemeinen, wenn Infektionskrankheiten wie Masern, Mumps oder Scharlach vorkommen oder von Eltern gemeldet werden. 

Was Eltern außer der Meldepflicht bei Läusen noch beachten sollten

Weiterhin ist es gesetzlich geregelt, dass Kinder mit Kopflausbefall, die noch nicht behandelt wurden, keine Betreuungseinrichtungen besuchen dürfen. Dies bedeutet, dass die Therapie des Parasitenbefalls schnell durchgeführt werden sollte, um eine Rückkehr in den Kindergarten, den Hort oder die Schule zu ermöglichen. Sobald die Erstbehandlung mit einem Anti-Läusemittel wie NYDA® express stattgefunden hat, kann das Kind wieder in die Betreuungseinrichtung gehen. 

Nach einer Kopflausbehandlung sind die Eltern verpflichtet, die Betreuer in Schule oder Kindergarten über die Durchführung der Therapie mündlich oder schriftlich zu informieren. Ihren eigenen Arbeitgeber müssen Erwachsene nicht informieren, es sei denn, sie arbeiten in einer Gemeinschaftseinrichtung (z.B. in einem Kindergarten).

Quellen:
1 Robert Koch Institut: Kopflausbefall – RKI-Ratgeber. URL: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Kopflausbefall.html#doc2374556bodyText10 (23.08.2019).
2 Robert Koch Institut: Kopflausbefall – RKI-Ratgeber. URL: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Kopflausbefall.html#doc2374556bodyText10 (23.08.2019).
3 kindergesundheit-info: Aufgaben und Pflichten von Eltern, Einrichtung und Gesundheitsamt (IfSG). URL: https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/begleitmassnahmen/kopflaeuse-im-ifsg/ (23.08.2019).
4 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). URL: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html (23.8.2019).


Medizinische Expertise:

Dieser Artikel ist nach wissenschaftlichen Standards verfasst und von Pohl Boskamp auf seine Richtigkeit intensiv geprüft worden.

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Veröffentlicht am 03.07.2019
Letzte Aktualisierung am 18.01.2023